Bürgerverein Köln-Roggendorf/Thenhoven

- Immer für Sie da! -

Satzung

 

BÜRGERVEREIN Köln-Roggendorf/Thenhoven e.V. 50769 Köln,

Adresse des 1. Vorsitzenden
  

 

§ 1 - Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen: BÜRGERVEREIN Köln-Roggendorf/Thenhoven e.V., abgekürzt BVKRT. Sein Geltungsgebiet ist Köln Ortsteil Roggendorf/ Thenhoven. Er hat seinen Sitz in Köln-Roggendorf/Thenhoven. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen.
 
§ 2 - Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist das Gemeinwohl der Bürgerschaft. Unter Wahrung politischer Neutralität hat der Verein daher unabhängig und unbeeinflusst die allgemeinen Belange seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern.
 
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied kann jeder werden, der die in § 2 niedergelegten Ziele im Geltungsbereich das Vereins fördern will, das 18. Lebensjahr vollendet hat, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Verfassung des Landes NordrheinWestfalen bekennt. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Eintragung in die Mitgliederliste.
 
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endigt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Kündigung, die nur für den Schluss eines Geschäftsjahres möglich und an eine Frist von drei Monaten gebunden ist. Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand, wenn die persönlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr gegeben sind oder das Mitglied der Vereinssatzung oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwider handelt. Der Beschluss wird dem Mitglied zugestellt. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen kann eine Nachprüfung durch die Jahreshauptversammlung beim geschäftsführenden Vorstand beantragt werden. Beim Tode erlischt die Mitgliedschaft. Bei Austritt und Ausschluss enden sämtliche Ansprüche an den Verein. Etwaige Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
 
§5 - Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder Die Mitglieder sind berechtigt an den Versammlungen des Vereines teilzunehmen und alle Rechte auszuüben, die ihnen nach dieser Satzung oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zustehen. Sie haben ferner das Recht, alle Einrichtungen des Vereins, sowie dessen Rat und Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Pflichten der Mitglieder werden ausschließlich durch diese Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane bestimmt.
 
§ 6 Beitrag, Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen Jahresbeitrag. Die Höhe bestimmt die Jahreshauptversammlung. Der Beitrag ist jeweils am Anfang eines Jahres zur Zahlung fällig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand spätestens bis zum 1.April die Jahresrechnung der Jahreshauptversammlung vorzulegen und um seine Entlastung nachzusuchen. Jeweils zwei Rechnungsprüfer werden für die geraden Jahreszahlen und die ungeraden Jahreszahlen von der Jahreshauptversammlung für vier Jahre gewählt.
 
§ 7 - Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: A. Der Vorstand, unterteilt in den geschäftsführenden und den erweiterten Vorstand und B. Die Jahreshauptversammlung
 
§ 8 - Der geschäftsführende Vorstand Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Der geschäftsführende Vorstand wird von der ordentlichen Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes beträgt zwei Jahre. Für ein Vorstandsmitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht dem erweiterten Vorstand oder der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.
 
§ 9 - Der erweiterte Vorstand (Beisitzer) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und mindestens vier Mitgliedern (Beisitzern). Er wird von der ordentlichen Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Jährlich scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ergänzt sich der erweiterte Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung selbst durch Hinzuwahl aus dem Kreise der Vereinsmitglieder. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand in seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu beraten.
 
 
§ 10 - Vorstandssitzungen Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber alle vier Monate zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 2 Wochen, in eiligen Fällen mindestens drei Tagen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der geschäftsführende Vorsitzende den Ausschlag. über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom geschäftsführenden Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und in der folgenden Sitzung zu verlesen ist, oder per RundEmail verteilt wird.
 
§ 11 - Wählbarkeit In den geschäftsführenden und den erweiterten Vorstand dürfen nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Sämtliche Ämter in den Vereinsorganen sind Ehrenämter.
 
§ 12 - Widerruf, Austritt Die Widerruflichkeit der Bestellung als Vorstandsmitglied wird auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Der Widerruf erfolgt durch die Jahreshauptversammlung. Der Beschluss wird durch den Vorstand zugestellt und ist mit der Zustellung rechtswirksam. Der Austritt aus dem Verstand kann jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. 
 
§ 13 - Die Jahreshauptversammlung Die Jahreshauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie wird geleitet vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt. Sie soll in der Zeit vom 1. Januar bis 1. April einberufen werden. Sie dient der Unterrichtung, der Aussprache und der Beschlussfassung, namentlich über die Jahresrechnung und der Entlastung des Vorstandes. Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer muss in der Jahreshauptversammlung erfolgen. Mitglieder, die während einer Periode durch den erweiterten Vorstand berufen wurden, müssen auf der nächst-folgenden Hauptversammlung zur Wahl gestellt und bestätigt werden. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung und öffentliche Bekanntmachung. Im Übrigen ist eine Jahreshauptversammlung stets dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder mindestens 20 Mitglieder die Einberufung unter Mitteilung des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich, und zwar mindestens eine Woche vorher zu Händen des geschäftsführenden Vorstandes eingereicht werden. Über den Ablauf der Tagesordnung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und in der folgenden Jahreshauptversammlung zu verlesen ist. Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung haben für den Vorstand und die Mitglieder verbindliche Wirkung.
 
§ 14 - Satzungsänderung Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Vereinszweck kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder geändert werden, nicht erschienene Mitglieder müssen schriftlich zustimmen.
 
§ 15 - Auflösung des Vereins Zur Auflösung des Vereins ist der Beschluss einer zu diesem Zwecke besonders einzuberufenden Jahreshauptversammlung erforderlich. Beschlussfähig ist die Jahreshauptversammlung bei Anwesenheit von 2/3 aller Mitglieder. Die Auflösung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ist diesen Erfordernissen nicht genügt, so wird eine zweite Jahreshauptversammlung mit einer Zwischenzeit von höchstens acht Wochen mit derselben Tagesordnung anberaumt. Die zweite Jahreshauptversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung an hilfsbedürftige Bürger des Geltungsbereiches.
 
§ 16  - Gerichtsstand Köln gilt als vereinbarter Gerichtsstand. Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 28.03.2012 unter entsprechender Abänderung der Satzung vom 23.03.1973 genehmigt.
 
Bürgerverein Köln-Roggendorf/Thenhoven e.V. 1. Vorsitzender